Was ist das BEM und wie betrifft es den Betrieb bzw. das Unternehmen? Welche Rechte & Pflichten hat der Arbeitgeber, welche der Arbeitnehmer? Welche Maßnahmen zur stufenweise Wiedereingliederung der Beschäftigten an den gewohnten Arbeitsplatz stehen zur Verfügung? Welche Beteiligung hat der Betriebsrat bei der Wiedereingliederung?
Kommt es zur Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmer für einen längeren Zeitraum, entstehen viele Fragen für die Verantwortlichen, aber auch für den betroffenen Arbeitnehmer selbst.
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement, kurz BEM, hat in § 167 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) seine gesetzliche Verankerung, ist dem betrieblichen Gesundheitsmanagement (BGM) zuzuordnen und seit längerem eine Rechtspflicht des Arbeitgebers.
In vielen Fällen ist zum Beispiel eine krankheitsbedingte Kündigung der Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen ohne Durchführung bzw. Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht rechtens.
Das erfolgreiche Führen eines BEM-Gesprächs mit dem Mitarbeiter, Maßnahmen zur Förderung der betrieblichen Gesundheit auf der Arbeit, das Wiederaufnehmen der bisherige Tätigkeit und das Bilden eines BEM-Teams können zu den Aufgaben gehören und müssen fachgerecht vollzogen werden. Hierzu wird meist ein Disability-Manager im Unternehmern ausgebildet.
Wegweiser für Unternehmen: Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement müssen einige Punkte beachtet werden. Erfahren Sie auf unserer Themenseite, wie Arbeitgeber ein funktionierendes betriebliches Eingliederungsmanagement einführen können:
- Definition, BEM-Beauftragte, News zum Thema
- Ein BEM Leitfaden
- Das BEM Verfahren
- Thema Wiedereingliederung nach Krankheit
- Praxis-Seminare zur weiteren Vertiefung des Themas
Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre! Bei Fragen oder Anregungen sprechen Sie uns gerne an, Kontaktdaten siehe auf der rechten Seite.
Betriebliches Eingliederungsmanagement
Bild: Stephanie Hofschlaeger / pixelio